HAUSORDNUNG
des Landhauses Sedmikráska
Art. I.
Definierung der Begriffe
Die Hausordnung regelt die Bedingungen und die Art und Weise der Nutzung des Landhauses Sedmikráska (nachfolgend nur „Miete“), d.h. der Wohn- und Nicht-Wohnräume (nachfolgend nur „Objekt“) und des Objekts und der Räume auf der dazugehörenden Parzelle (nachfolgend nur „gemietete Räume“). Die Hausordnung regelt zudem die Vertragsbeziehung zwischen den Besuchern des Landhauses (nachfolgend nur „Mieter“) und dem Eigentümer (nachfolgend nur „Eigentümer“). Sie gilt für Sie, die Mieter, sowie gegebenenfalls für Ihre Gäste.
Art. II.
Die Nutzungsweise der gemieteten Räume
Art. III.
Pflichten des Mieters
Art. IV.
Das Halten von Haustieren
Art. V.
Sonstige Abreden
1. | Die Räume des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses der gemieteten Räume sind nur für Wohnzwecke bestimmt. Zum Abstellen von Fahrrädern, Skiern und Schlitten usw. sowie zu deren Wartung ist ausschließlich das Souterrain bestimmt. |
2. | Der Außenbereich der zu vermietenden Räume, einschließlich des Parkplatzes, auf der Parzelle des Landhauses dürfen nur von den Mietern und ihren Gästen benutzt werden. |
3. | Der Mietpreis für die gemieteten Räume, die Preise für den Energieverbrauch und sonstige Gebühren sind angeführt auf der Website www.chalupasedmikraska.cz in der Sektion Unterkunftspreise und Reservierung sowie in der Sektion Unterkunftsbedingungen. |
1. | Der Mieter ist verpflichtet, im Inneren des Objekts das Rauchverbot einzuhalten. Beim Rauchen in der Nähe des Objekts ist es verboten, Zigarettenkippen wegzuwerfen. |
2. | Der Mieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass in den gemieteten Räumen keine leicht entzündbaren oder sonst wie gefährlichen Stoffe gelagert werden. |
3. | Der Mieter legt vor der Einquartierung den Personalausweis vor und bezahlt für die Unterkunft. |
4. | Beim Mietantritt liegt es im eigenen Interesse des Mieters, vor dem Beziehen des Objekts an der Übergabe der zu gemieteten Räume und an der Schlüsselübergabe teilzunehmen. |
5. | Nach Beendigung der Miete ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter oder seinem Vertreter die gemieteten Räume im aufgeräumten Zustand, und dies einschließlich der Schlüssel, zu übergeben, bzw. in dem Zustand, in dem der Mieter die zu gemieteten Räume übernommen hatte. |
6. | Am Abreisetag macht der Mieter die gemieteten Räume spätestens bis um 10.00 Uhr vormittags frei. |
7. | Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Räume ordnungsgemäß und schonend zu bewohnen. Der Mieter ist verpflichtet, eine Beschädigung der gemieteten Räume oder der Ausstattung des Objekts zu verhüten. |
8. | Der Mieter ist verpflichtet, das Objekt, wenn er es vorübergehend verlässt, ordnungsgemäß zu schließen (einschließlich der Fenster) und abzuschließen. |
9. | Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Mängel, die im Zusammenhang mit der Nutzung der genieteten Räume entstehen, unverzüglich zu melden, und dies telefonisch oder per elektronischer Mitteilung. |
10. | Der Besucher ist verpflichtet, die Brandschutzordnung einzuhalten. |
11. | In der Winterzeit ist der Mieter verpflichtet, in Bezug auf die Gefahr eines Unfalls durch vom Dach herunterfallenden Schnee Vorsicht walten zu lassen und sicherzustellen, dass die Autos so geparkt werden, dass sie durch herunterfallenden Schnee und Eiszapfen nicht beschädigt werden können. |
12. | Der Mieter ist verpflichtet, nach vorhergehender Benachrichtigung das Betreten des Objekts durch den Vermieter oder seinen Vertreter zum Zweck der Feststellung des technischen Zustands, gegebenenfalls zur Durchführung einer Reparatur der Ausstattung des Objekts, zu dulden. |
13. | In Ausnahmefällen (Havarie, Bedrohung von Leib und Leben von Personen, unmittelbar drohender Schaden am Eigentum) ist der Mieter verpflichtet, das Betreten des Objekts durch den Vermieter oder seinen Vertreter , gegebenenfalls durch die Polizei, den Rettungsdienst oder die Feuerwehr, auch ohne Zustimmung des Mieters zu dulden. |
14. | Der Mieter haftet voll und ganz für das Verhalten seiner Gäste. |
1. | Der Mieter ist lediglich nach vorhergehender Zustimmung des Vermieters berechtigt, Haustieren den Aufenthalt in den gemieteten Räumen zu ermöglichen. |
2. | Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Räume sauber zu halten und im Falle einer Verunreinigung die Exkremente zu beseitigen, und dies auch im anliegenden Außenbereich. |
3. | Es ist verboten, Tiere unbeaufsichtigt im Objekt alleine zu lassen. |
4. | Der Mieter haftet voll und ganz für das Verhalten der sich in den gemieteten Räumen aufhaltenden Tiere. |
1. | Am Anreisetag zahlt der Mieter zu Händen des Vermieters eine Kaution in Höhe von 200,- EUR in der Sommerzeit und in Höhe von 300,- EUR in der Winterzeit als Vorschuss auf die Gebühr für den Stromverbrauch. |
2. | Die Kaution kann auch als Entschädigung im Falle einer Beschädigung der gemieteten Räume oder deren Ausstattung während des Aufenthalts des Mieters verwendet werden. |
3. | Im Falle, dass der Mieter an den gemieteten Räumen oder ihrer Ausstattung einen höheren Schaden verursacht, als die Kaution abdeckt, entbindet ihn die Nicht- Zurückerstattung der Kaution nicht von der Pflicht, dem Vermieter die volle Höhe des Schadens zu ersetzen. |
4. | Der Mieter mietet die gemieteten Räume auf eigene Gefahr. Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter nicht für einen Eigentums- oder sonstigen Schaden. |
5. | Durch die Bezahlung eines Mietvorschusses bringt der Mieter seine Zustimmung zu den in dieser Hausordnung angeführten Bedingungen, einschließlich ihrer Einhaltung, zum Ausdruck. |